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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der WARCO Bodenbeläge GmbH

§ 1 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Verkauf beweglicher Sachen gegenüber einem Verbraucher und gegenüber einem Unternehmen (Kunden).

§ 2 Versandkosten

Der Kunde trägt in der Regel die Versandkosten. Alle Preise verstehen sich am Werk (Niederlassung).

§ 3 Lieferzeit/ Teillieferungen/ Selbstbelieferungsvorbehalt

(1) Die Lieferzeit beträgt ca. 7 - 21 Tage ab Vertragsabschluss. Der Kunde kann 10 Tage nach Überschreitung des Liefertermins WARCO schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern; mit Zugang der Aufforderung kommt WARCO in Verzug.

(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden gegenüber zumutbar sind.

(3) WARCO ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit WARCO trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit von WARCO für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe von § 11 dieser Bedingungen unberührt. WARCO wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; außerdem erstattet WARCO dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich zurück.

§ 4 Kosten der Rücksendung

(1) Hat der Kunde als Verbraucher von WARCO im Wege eines Fernabsatzvertrages (§ 312 c BGB) eine oder mehrere Sachen gekauft und übt der Kunde das ihm zustehende gesetzliche Widerrufsrecht aus, so hat er die Kosten der Rücksendung zu tragen.

(2) Die Kostentragungspflicht gilt nicht, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

§ 5 Fälligkeit und Verzugseintritt

Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Kunde kommt, soweit er nicht gezahlt hat, ohne weitere Erklärungen durch WARCO, 14 Tage nach der Lieferung in Verzug.

§ 6 Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln

Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Eine weitere Einschränkung des Zurückbehaltungsrechtes des Kunden erfolgt hierdurch nicht.

§ 7 Pauschalierter Schadenersatz (Lagergeld)

Führt der Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der Auslieferung, kann der Verkäufer pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld iHv 1% höchstens jedoch insgesamt 5% berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass WARCO kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. WARCO ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.

§ 9 Rügepflicht

Sofern der Kunde ein Unternehmer ist, ist er verpflichtet, offensichtliche Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware gegenüber WARCO schriftlich anzuzeigen; es genügt dabei die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben.

Davon unberührt bleibt die Verpflichtung gegenüber Kunden, die Kaufmann im Sinne des § 1 HGB sind, Ihren Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachzukommen.

§ 10 Rücktrittsrecht

(1) Ist die gelieferte Ware mangelhaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt.

(2) In allen anderen Fällen kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn WARCO die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(3) Der Kunde hat sich bei allen Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch WARCO zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

§ 11 Allgemeiner Haftungsausschluss

(1) WARCO haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für eigenes und das Handeln eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, sowie bei einer leicht-fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen haftet WARCO nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.

(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 12 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 13 dieser Bedingungen.

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(4) Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 12 Haftungsbegrenzung bei Verzug

(1) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, zB Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht von WARCO zu vertretende Ereignisse, zB Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.

(2) WARCO haftet für eigenes und das Handeln eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, sowie bei einer leicht-fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung von WARCO für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 25 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer WARCO etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 dieses Abs. (2) gegeben ist. Das Recht des Kunden nach § 10 dieser Bedingungen vom Vertrag zurückzutreten bleibt unberührt.

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 13 Haftungsbegrenzung bei Unmöglichkeit

Soweit die Lieferung unmöglich ist, haftet WARCO für eigenes und das Handeln eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, sowie bei einer leicht-fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Unmöglichkeit beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen insgesamt auf 25 % des Wertes der Lieferung. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind– auch nach Ablauf einer WARCO etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag nach § 10 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 14 Verjährungsfrist

(1) Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gegenüber einem Kunden der Verbraucher ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr. Soweit eine neue oder neu herzustellende Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – zwei Jahre.

(2) Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gegenüber einem Kunden der Unternehmer ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr. Soweit ein neue oder neu herzustellende Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – ein Jahr.

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten jedoch nicht:

a) im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit WARCO eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat;

b) soweit der Kaufgegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht oder soweit es um das dingliche Recht eines Dritten geht, aufgrund dessen die Herausgabe des Kaufgegenstandes verlangt werden kann;

c) für Schadensersatzansprüche bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.

(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 15 Allgemeine Bedingungen

Hat der Kunde seinen Sitz bzw. Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz von WARCO nicht-ausschließlicher Gerichtsstand. Ausschließliche Gerichtsstände, zB für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben unberührt.